Allgemeinen Geschäftsbedingungen        
 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Treml Technik GmbH

Ausgabe 1. 1. 2008

  1. Allgemeines:

    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtige und künftige Verträge  zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

    Jegliche anderweitige Abweichungen und/oder mündliche Ergänzungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer  ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Es wird festgehalten, daß Nebenabreden nicht bestehen.

    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes in keinem Fall.
  2. Angebot:

    Die Angebote sind nur dann verbindlich, wenn der Auftag schriftlich binnen 14 Tage ab Datum des Angebotes nachweislich beim Auftragnehmer einlangt sofern im Angebot keine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten ist.

    Eine Preisgarantie in Bezug auf das Angebot wird nur für den Zeitraum von 2 Monaten ab Angebotsdatum übernommen.
  3. Auftragserteilung:

    Ein vom Auftraggeber unterfertigtes und retourniertes Angebot versteht sich als Bestellung und somit als Vertrag.

    Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot, Bestellung und diesen AGB.

    Der Auftragnehmer hält sich weiters vor, andere befugte Personen zur Vertragserfüllung beizuziehen.
  4. Auftragsbestätigung:

    Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem
    erteilten Auftag, gelten diese vom Auftraggeber als anerkannt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  5. Honorar:
    Der Honoraranspruch ist mit Angebot und Auftragsbestätigung eindeutig fixiert. Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

    Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% des Auftragwertes ergeben, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von unter 15% des Auftragwertes, können diese Kosten ohne gesonderte Verständigung in Rechnung gestellt werden.

    Sämtliche Honorare verstehen sich freibleibend ab Lager. Sie gelten grundsätzlich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.
  6. Zahlungsmodalitäten und Eigentumsvorbehalt:

    2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung oder innerhalb 30 Tage nach Rechnungslegung netto ohne jeden Abzug. Die in Angebot oder Vertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, stehen diesen Richtlinien vor.

    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Alle Kosten, welche bei Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalt entstehen, trägt der Auftraggeber.

    Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12 % p.A. vereinbart. Weiters sind jegliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, wie etwa Mahnkosten, Inkasso-kosten und Rechtsanwaltkosten, vom Auftraggeber zu begleichen.
  7. Rücktritt vom Vertrag:

    Bei Lieferverzug ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessener Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist schriftlich zu setzen. Bei berechtigten Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem nur die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu honorieren.

    Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages unmöglich macht, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt und behält somit den Anspruch  auf das gesamte vereinbarte Honorar.
  8. Schutzrechte, Zeichnungen und Muster:

    Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, daß durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Daten, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Für den Fall, daß Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Daten, Werkzeuge, Muster oder anderen übergebenen Gegenstände. Eine dafür vorgesehene Versicherung wird nur über ausdrücklichen (schriftlichen) Auftrag und auf  Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
  9. Gewährleistung und Schadenersatz:

    Das Produkt ist nach der Übergabe an den Auftraggeber von diesem unverzüglich zu untersuchen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt das Produkt als genehmigt. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen haben. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder Werkstücke vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.

    Ausgangsdaten, die zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, sind vom Auftraggeber in schriftlicher Form bekanntzugeben: Genaue Bezeichnung, bestellte Stückzahl, Werkstoff, Rohmaterial, normgerechte Werkzeichnungen und für die vom Auftraggeber oder Dritten beigestellten Materialien (oder Teilleistungen) einen Lieferschein.

    Hat es der Auftraggeber versäumt, diese Daten vollständig bekannt zu geben, wird keine Gewährleistung vom Auftragnehmer übernommen und in diesem Fall auch kein Schadenersatz geleistet.

    Treten bei der Bearbeitung von beigestellten Werkstücken Fehler auf, wird keine Gewährleistung und Haftung übernommen. Ist daher eine Wiederholung der Bearbeitung oder Fertigung des übergebenen Werkstückes notwendig, hat die dadurch entstandenen Mehrkosten der Auftraggeber zu tragen. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn sich nach Bearbeitung der beigestellten Teile und Materialien herausstellt, daß die in der Bestellung verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind.

    Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden.
  10. Haftung:

    Allfällige Forderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß der Fehler grob fahrlässig verschuldet worden ist.

    Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist in jeden Fall ausgeschlossen.

    Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jeden Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.

    Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgelt oder höchstens auf das im Vertrag für die gesamte Leistung festgelegte Honorar.

    Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, daß der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand:

    Erfüllungsort sämtlicher Leistungen ist der Sitz der Fa. TREML Technik GmbH, Altmünster.

    Es gilt österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendung des UN-Kaufrechtes ausgeschlossen wird. Die Vertragssprache ist deutsch.

    Für alle Streitigkeiten aus dem zustande kommende Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Gmunden, vereinbart.
 
KONTAKT Treml Technik GmbH

Treml Technik GMBH, Buchbergstrasse 97, A-4813 ALTMÜNSTER
telefon +43 (0) 7617 - 3460-0, fax +43 (0) 7617 - 3460-20, e-mail office@treml.at